Präambel
Die Genossenschaft gründet sich, um genossenschaftlichen Wohnraum zu schaffen für das Wohnprojekt „Haus Salem“, in dessen Vision folgende 3 Ziele niedergeschrieben und ausformuliert sind:
– zusammen Leben gestalten
– gemeinschaftlich wohnen
– miteinander älter werden
Die Motivation zur Gründung der Genossenschaft besteht in dem Wunsch, einen Beitrag zur Beantwortung von gesellschaftlichen, sozialen und ökologischen Fragen unserer Zeit zu leisten. Insbesondere beschäftigt uns die Frage nach einem guten Leben im Alter.
Wir streben an, die Organisationsstruktur nach den Regeln der Soziokratie auszugestalten.
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt Haus Salem Freudenstadt eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Freudenstadt.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Förderung erfolgt als Wohnungsgenossenschaft durch eine sozial und ökologisch verantwortliche Wohnungsversorgung der Mitglieder.
(2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist der Erwerb, die Renovierung und Bewirtschaftung der Gebäude „Haus Salem“, Lauterbadstr. 72 und 74 in Freudenstadt unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte sowie barrierearme Ausgestaltungen. Die Genossenschaft kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind im Rahmen einer von der Generalversammlung zu beschließenden Richtlinie zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
(2) Mitglieder in der Genossenschaft können werden:
a) Wohnmitglieder: Personen, die in der Genossenschaft wohnen oder wohnen wollen. Personen, die in der Genossenschaft wohnen wollen durchlaufen vor der Aufnahme als Mitglied ein gesondertes Aufnahmeverfahren. Dieses Aufnahmeverfahren wird von der Generalversammlung beschlossen.
b) andere Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
c) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 a und b nicht oder nicht mehr erfüllt, kann mit Zustimmung der Generalversammlung als investierendes Mitglied im Sinne von § 8 Abs. 2 GenG aufgenommen werden bzw. die Mitgliedschaft im Sinne von Abs. 2 a und b in eine investierende Mitgliedschaft wandeln.
(3) Investierende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Genossenschaftsmitglieder, soweit es nicht nachfolgend anderes geregelt ist.
(4) Investierenden Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.
§ 4 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 1.000 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Die Mitglieder können bis zu 400 Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Die Generalversammlung kann eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Wohnraum abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit mehreren Anteilen. Dabei kann je nach Förderart des Wohnraumes, Ausstattung, Lage und Größe etc. eine unterschiedliche Anzahl festgelegt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Abschluss von Nutzungsverträgen die entsprechenden Anteile vertraglich zu vereinbaren.
(4) Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach Abs. 3 erforderlichen Anteile zulassen, soweit sich andere Mitglieder gegenüber der Genossenschaft vertraglich verpflichten, sich selbst mit einer entsprechenden Anzahl weiterer Anteile an der Genossenschaft zu beteiligen (Solidaritätsanteil). Die Beteiligung mit Solidaritätsanteilen kann allgemein zugunsten anderer Mitglieder oder individuell zugunsten bestimmter Mitglieder erfolgen.
Solidaritätsanteile können nicht im Wege der Teilkündigung gekündigt werden (§ 67b Abs. 1 GenG). Das auf sie entfallende Geschäftsguthaben kann nicht im Wege einer teilweisen Übertragung von Geschäftsguthaben auf andere übertragen werden (§ 76 Abs. 1 S.2 GenG). Diese vertragliche Bindung kann während der bestehenden Mitgliedschaft nur im Wege einer vertraglichen Einigung aufgehoben werden. Endet die Solidaritätsbeteiligung, so lebt die Beteiligungspflicht des Mitglieds, dem die Solidaritätsanteile zugerechnet worden sind, nach Abs. 3 wieder auf.
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld* festgelegt werden, maximal jedoch 1.000 €, das den Rücklagen zugeführt wird.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) zu verlangen,
d) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g) die Mitgliederliste einzusehen.
(3) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung setzt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft voraus. Ausnahmen sind von der Generalversammlung nach einer von ihr beschlossenen Richtlinie zu genehmigen.
Die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft begründet jedoch kein Anrecht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
e) eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
§ 6 Kündigung
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens
Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird.
§ 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Lebten die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt, andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzung, so haben diese binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall einen Erben zu benennen, der die Mitgliedschaft alleine fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von sechs Monaten, so scheiden die Erben zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
c) sie die Einrichtungen der Genossenschaft nicht nutzen
d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind oder
e) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 3 Absatz 2 a und b nicht bestanden, nicht mehr bestehen oder nachträglich entfallen sind und die Mitglieder zum Schluss des nächsten Geschäftsjahres nach Feststellung des Fehlens bzw. des Entfallens der Voraussetzung nicht bereit sind, die Wandlung der Mitgliedschaft in eine investierende Mitgliedschaft zu beantragen.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand, sein Amt als Bevollmächtigter oder Revisor.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern, des Bevollmächtigten und der Revisoren entscheidet die Generalversammlung.
§ 10 Auseinandersetzung, Mindestkapital
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied vorbehaltlich der Regelung des Absatz 4 binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(4) Bei der Auseinandersetzung gelten 25 % der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäfts-anteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
§ 11 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft als Präsenzversammlung statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Bevollmächtigten einen anderen Ort oder nach § 43b GenG eine andere Form (virtuell, hybrid oder im gesteckten Verfahren) festlegt.
(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Bevollmächtigte kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(3) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung sind die Tagesordnung und die Form der Generalversammlung sowie ggf. Zugangsdaten, Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation und bei Versammlungen im gestreckten Verfahren zusätzlich die Form der Erörterungsphase bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(6) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmacht erteilen, die auf Verlangen vorgelegt werden muss. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
(7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Neben den im Gesetz geregelten Fällen ist für den Beschluss nach § 11 Abs. 10 a) eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Bevollmächtigten festlegen, dass während einer Präsenzversammlung die Abstimmung auf elektronischem Wege stattfinden kann. Das Abstimmungssystem muss die Einhaltung der Wahlgrundsätze (offene oder – soweit erforderlich – geheime Abstimmungen, Vertretung von Mitgliedern und Ausschluss von Interessenkonflikten) ermöglichen. Die Einhaltung von Datenschutz und ein angemessenes Sicherheitsniveau (soweit möglich mittels Zertifizierung) sind zu beachten. Bei der Einberufung ist auf die elektronische Abstimmung sowie die Details, wie diese durchgeführt wird, hinzuweisen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Bevollmächtigte (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Der Versammlungsleiter kann einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler ernennen.
(10) Die Generalversammlung ist neben den ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung geregelten Fällen zuständig für:
a) die Zustimmung zu Beschlüssen, die die Existenz des genossenschaftlichen Unternehmens nachhaltig beeinflussen können oder in anderer Weise den Kernbereich der genossenschaftlichen Unternehmenstätigkeit berühren, sodass ihnen nahezu satzungsändernder Charakter zukommt und
b) die Entscheidung über das Stellen eines Antrags auf die Begründung oder über die Kündigung der Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband.
(11) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
§ 12 Bevollmächtigter, Revisionskommission
(1) Es wird kein Aufsichtsrat gebildet. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten und bestimmt dessen Amtszeit. Die Amtszeit dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.
(2) Der Bevollmächtigte vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).
(3) Zusätzlich übernimmt der Bevollmächtige nach § 38 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalversammlung über die Ergebnisse; die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Generalversammlung kann zur Unterstützung des Bevollmächtigten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Revisoren wählen. Die Amtszeit der Revisoren entspricht der Amtszeit des gewählten Bevollmächtigten.
§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Amtszeit dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, kann er auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid abgehalten werden; das Nähere kann die Geschäftsordnung des Vorstands regeln.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für
a) Investitionen oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 25 T€,
b) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 5 T€,
c) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
d) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochtergesellschaften,
e) sämtliche Grundstücksgeschäfte,
f) Erteilung von Prokura und
g) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand
h) die Richtlinie für das Nichtmitgliedergeschäft (§ 2 Abs. 3),
i) die Richtlinie zur Beteiligung mit weiteren Anteilen (§ 4 Abs. 3)
j) die Durchführung neuer Projekte, den Bau neuer Objekte und die Durchführung größerer Umbaumaßnahmen.
k) die Festlegung von Grundsätzen für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen, für die Nutzung sonstiger Leistungen der Genossenschaft sowie für die Benutzung von Gemeinschaftsflächen und Einrichtungen der Genossenschaft
(5) Der Vorstand hat mit der Generalversammlung den Wirtschafts- und ggf. den Stellenplan zu beraten. Er hat der Generalversammlung mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und ggf. vom Stellenplan eingehen.
(6) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitgliedes der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung soll der Vorstand Wahlen zum Aufsichtsrat und ggfs. Vorstand, sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 15 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
(3) Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen oder auf neue Rechnung vortragen. Eine Gewinnverteilung an die Mitglieder ist nicht möglich.
(4) Die Verteilung von Verlust auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
(6) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(7) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung beschlossene Rückvergütung.
(8) Ansprüche auf Auszahlung Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 16 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft unter www.genossenschaftsbekanntmachungen.de